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Die Satzung des FSV Schlierbach

§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 17. September 1967 in Schlierbach als nicht rechtsfähiger Verein gegründet. Er ist seit dem 18. Dezember 1978 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dieburg eingetragen und trägt seither den Namen Fußball-Sport-Verein (FSV) Schlierbach e.V. Er hat seinen Sitz in 64850 Schaafheim - OT Schlierbach.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert die sportliche Betätigung von Menschen jeden Alters und Geschlechts. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben der Sportart Fußball verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 64850 Schaafheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei größerer Schädigung der Interessen des Vereins nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand
Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes sind drei gleichberechtigte Vorsitzende ebenso der Rechner. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB ist der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens einem der Vorsitzenden, gemeinschaftlich berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schaafheim oder schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Im Bedarfsfall, sowie bei der Wahl des Vorstandes, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen immer beschlussfähig. Hierauf soll bei der Ladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist weiter befugt, die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss jederzeit zu widerrufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Schaafheim/ Schlierbach, den 22. September 2023

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